(Redaktionsschluss: 28. Februar 2003)
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Heinrich Tilly
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Hans-Peter Bähr
Wir kennen das alle, das Unverständnis des Nichtfachmanns, wenn der Begriff „Geodäsie” fällt. Und auch unsere eigene Verlegenheit, dem Nichtfachmann unser Berufsfeld zu erklären, zu veranschaulichen, was sich hinter „Geodäsie” verbirgt. Auch wenn es relativ leicht ist, durch Nennung des Begriffs „Vermessung” auf die Männer mit den rot-weißen Stangen hinzuweisen, so fügen wir doch heute schnell hinzu, dass es damit natürlich nicht sein Bewenden hat, sondern dass sich dahinter eine ganze Welt eröffnet. Es ist die Welt von Karten und Computern, von Satellitenbildern und Bodenordnungsmaßnahmen, von Überwachungsaufgaben im Ingenieurbereich, von Geoidundulationen und Wertermittlungsausschüssen.
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Jerzy Albin
Die Tätigkeit des polnischen geodätisch-kartographischen Dienstes basiert auf dem Geodäsie- und Kartographierecht sowie den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Entsprechende Einzelvorschriften wie technische Standards und Verordnungen legen die technologische Ordnung für die Durchführung von kartographischen und Vermessungsarbeiten sowie die Zertifizierung der Qualifikation von Vermessungspersonal fest. Die gesetzlichen Regelungen in den Bereichen Geodäsie, Kartographie, Kataster und geographische Informationssysteme werden sukzessiv an den technologischen Stand und die Anforderungen, die die moderne Informationsgesellschaft stellt, angepasst.
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Anmerkung der Redaktion
Positive Beispiele aus der Praxis sind die beste Werbung für ein neuartiges Messverfahren, das noch vor wenigen Jahren viel Skepsis und ungläubiges Staunen hervorrief. Die Koordinierung eines Punkts in der Örtlichkeit innerhalb von 60 Sekunden zu jeder Zeit, und das mit einer Genauigkeit von einigen Zentimetern, schien unmöglich. Visionäre von einem „Festpunktfeld ohne Festpunkte” wurden nicht ernst genommen und kritisiert.
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Wolfgang Schultz
Am 13. März 2002 wurde durch Runderlass (ABl. S. 266) bekannt gegeben, dass mit der Inbetriebnahme von 21 Referenzstationen der Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) flächendeckend in Brandenburg eingerichtet ist. Unter Bezug auf die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (VVLiegVerm) vom 23. August 1999 (ABl. S. 606) ist mit Wirkung vom 13. März 2002 zwingend gefordert, dass alle Liegenschaftsvermessungen auf das amtliche Lagebezugssystem ETRS89 zu beziehen sind.
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Gunter Rodemerk
Die Festsetzung des einheitlichen Bezugssystems ETRS89 mit der Abbildungsvorschrift UTM und der Anschlusszwang aller Liegenschaftsvermessungen in Brandenburg an dieses System war eine zukunftsweisende Entscheidung, deren Nutzen sich schon jetzt in der Praxis gezeigt hat. Dies ist unter anderem die Grundvoraussetzung zum Aufbau von Geoinformationssystemen und deren moderner Nutzung mit GPS für eine breite Anwenderschaft.
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Norman Linow
Die Leistungsfähigkeit von SAPOS® im Liegenschaftskataster lässt sich am besten durch die Praxisfähigkeit und die Genauigkeit des Systems beschreiben. Im Spätsommer des Jahres 2002 bot sich mir im Rahmen einer Diplomarbeit die Gelegenheit zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von SAPOS®. Ich wurde beauftragt, ein vorhandenes Festpunktfeld mittels SAPOS® zu verdichten. Die Punkte sollten im amtlichen Bezugssystem ETRS89 bestimmt werden, damit die spätere Liegenschaftsvermessung an dieses Bezugssystem angeschlossen werden kann.
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Siegfried Kobel
In den Wirren des zu Ende gehenden 2. Weltkriegs waren die Verluste und Schäden an Menschen und Sachgütern auf beiden Seiten der Frontlinien und auch im Hinterland erheblich. Dass dabei auch ein Katasteramt ausbrannte, und damit sämtliche Unterlagen, war im Vergleich zu den Gesamtschäden sicher unbedeutend. Allerdings waren erst Anfang der 90er Jahre die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen so weit herangereift, dass systematisch die Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters für große Teile einer Stadt durchgeführt werden konnte. Über die Wege dahin soll im Folgenden berichtet werden.
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Steffi Kaiser
In der DDR wurden große Wohngebiete komplex beplant und bebaut. Die dafür benötigten Grundstücke wurden in der Regel angekauft und in das Eigentum des Volkes überführt. Das setzte voraus, dass die Eigentümer greifbar waren. Es gab jedoch eine Anzahl von Grundstücken, deren Eigentümer unbekannt bzw. nicht auffindbar waren. Diese konnten staatlich sanktioniert enteignet und in Anspruch genommen werden, um so die Voraussetzungen für die Bebauung zu schaffen. In einigen Fällen wurde dies jedoch unterlassen. Aus dem Rechtsverständnis der DDR heraus war das Privateigentum an den Grundstücken kein Hinderungsgrund für den staatlichen Wohnungsbau. Die Maßnahmen und Unterlassungen führten zu ungeordneten Eigentumsverhältnissen, die es zu bereinigen gilt. Die ehemals volkseigenen Grundstücke werden im Rahmen von Vermögenszuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) dem jeweiligen Nutzer zugeordnet. Dieses Verfahren greift jedoch bei Privatgrundstücken nicht. Diese „privaten Inseln” im Zuordnungsgebiet müssen im Rahmen eines Verfahrens der ergänzenden Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG) im Anschluss an das Vermögenszuordnungsverfahren bearbeitet werden. Heute ist der größte Teil der komplex überbauten Grundstücke in Frankfurt (Oder) neu geordnet. Das gibt Anlass, die praktischen Erfahrungen an dieser Stelle, gebündelt in einem zusammenfassenden Beispiel, zu veröffentlichen.
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Beate Ehlers
Die Bodenrichtwerte mit Stichtag 1. Januar 2003 wurden erstmals auf der Basis der im Jahr 2000 erarbeiteten Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte ermittelt und beschlossen. In diesem Beitrag wird die Entstehung der „Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Musterrichtlinie über Bodenrichtwerte im Land Brandenburg” beschrieben, die im Interesse der vielen Nutzer einen einheitlichen Mindeststandard bei der Ermittlung und eine einheitliche Darstellung der Bodenrichtwerte anstrebt. In einem anschließenden Beitrag werden die daraus resultierenden Aufgaben und Arbeiten im Landkreis Potsdam-Mittelmark dargestellt.
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Cornelia Freitag, Dietrich Schlosser
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark, flächenmäßig der zweitgrößte Landkreis im Land Brandenburg, hat sich in den letzen zwölf Jahren zu einem bevorzugten Wohn-, Dienstleistungs- und Gewerbestandort entwickelt. Dieses wird an folgenden ausgewählten Daten sichtbar:
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Eckhardt Seyfert, Heiko Wedel
Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) war im vergangenen Sommer auch in die Aufgaben zur Bewältigung des Hochwassers einbezogen. Entsprechend dem Aufgabenspektrum kann hier nicht über spektakuläre Einsätze von Mitarbeitern berichtet werden. Es hat sich aber wieder eindrucksvoll gezeigt, dass die Produkte und das spezielle Fachwissen der LGB Grundlage für viele Entscheidungen des Katastrophenmanagements sind.
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Mitteilungen
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Buchbesprechungen
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